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Freitag, 19. Februar 2010 - 15:15 Uhr
Außerordentliche (fristlose) Kündigung wegen Diebstahls; auf den Einzelfall kommt es an

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Diebstahl geringwertiger Sachen steht seit einiger Zeit auf dem Prüfstand der öffentlichen Meinung. Dabei hat eine breite, zum Teil politisch geführte Debatte um die kündigungsrechtliche Relevanz des Diebstahls von Frikadellen, Pfandbons und Kaffeebechern die Gemüter sehr erhitzt. Die Befürchtung auf Arbeitnehmerseite, jeder Diebstahl - sei der Wert der entwendeten Sache auch noch so gering -, führe zwangsläufig zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, war groß.

Nunmehr hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 zu dieser Problematik ein neues Urteil erlassen (13 Sa 59/09). Die Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, da damit klar gestellt ist, dass nicht jeder Diebstahl arbeitsrechtlich gleich behandelt wird, sondern dass es vielmehr jedes Mal auf den Einzelfall ankommt.

So hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 10.02.2010 eine auf Diebstahl geringwertiger Sachen gestützte Kündigung für unwirksam erklärt. Damit hat das Gericht die bisherige anderslautende Rechtsprechung nur scheinbar auf den Kopf gestellt. Liegt nämlich ein Sachverhalt vor, der eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich tragen könnte, müssen die Arbeitsgerichte in einem zweiten Schritt prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist. In diese Abwägung sind alle relevanten Faktoren des jeweiligen Sachverhaltes einzubeziehen - auch diejenigen Umstände, die eventuell für den Arbeitnehmer sprechen. Hierzu gehören insbesondere die Dauer seiner Beschäftigung und seine soziale Schutzwürdigkeit, ebenso die Höhe des eingetretenen Schadens, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie sämtliche weiteren Umstände, die anhand des konkreten Einzelfalles ins Gewicht fallen können. Nur dann, wenn diese Abwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein.

In dem vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber, einem Abfallentsorgungsunternehmen, seit über acht Jahren als Arbeiter im Rahmen der Altpapierentsorgung beschäftigt. Er fand in einem Altpapiercontainer, dessen Inhalt zur Entsorgung anstand, einen Karton, der ein Kinderreisebett enthielt und nahm dieses vor den Augen eines Kollegen an sich, ohne den Arbeitgeber vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos und warf diesem vor, er habe einen Diebstahl begangen. Zur Begründung seiner Trennungsentscheidung führte der Arbeitgeber zudem an, der Arbeitnehmer sei bereits in der Vergangenheit einschlägig abgemahnt worden. Der Kündigung stehe auch nicht entgegen, dass eine Mitnahme von zur Entsorgung anstehenden Gegenständen nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung grundsätzlich zulässig sei. Demgegenüber stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, die Kündigung sei in Ansehung seiner langen Betriebszugehörigkeit jedenfalls unverhältnismäßig.

Dieser Sicht schloss sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg an. Der Arbeitnehmer behielt Recht, die Kündigung des Arbeitgebers war unwirksam. Das Gericht hat in einem ersten Schritt die grundsätzliche Eignung eines Diebstahls geringwertiger Sachen im Einklang mit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes festgestellt und das Verhalten des Arbeitnehmers auch als einen Pflichtverstoß angesehen.

Im Rahmen der Interessenabwägung ließ sich das Gericht allerdings von der Erwägung leiten, dass selbst im Falle des Vorliegens eines Kündigungsgrundes und unter der Annahme des Vorhandenseins einschlägiger Abmahnungen dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers der Vorrang einzuräumen sei. Dies gelte vor allem angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes der unmittelbar zur Entsorgung anstehenden und bereits im Müll befindlichen Sache.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg ist richtig. Das Gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob es mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wirksam angegriffen werden kann.

Man fragt sich, weswegen wegen eines solchen Sachverhaltes es überhaupt notwendig erscheint, einen Rechtsstreit durch zwei Instanzen zu führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Müll normalerweise eine herrenlose Sache ist, die nicht im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch entwendet werden kann. Die Besonderheit dieses Falles lag jedoch darin, dass sich das Kinderreisebett noch im Gewahrsam des Arbeitgebers befand. Auch wenn zu erwarten war, dass dieser Gegenstand vom Arbeitgeber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entsorgt worden wäre, gehört er zu seinem Eigentum. Damit ist es als eine fremde bewegliche Sache unter den Straftatbestand des § 242 Strafgesetzbuch zu subsumieren. Ein Diebstahl liegt also - rechtlich gesehen - durchaus vor. Es wäre jedoch geradezu grotesk gewesen, dem Arbeitnehmer diesen Diebstahl als ein derartiges Vergehen anzulasten, der zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führt.

Damit ist das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg für die arbeitsrechtliche Praxis von Bedeutung. Es zeigt nämlich, dass die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wirksamkeit von Kündigungen wegen Diebstahls oder Unterschlagung geringwertiger Sachen keinesfalls einen "Freibrief" für Arbeitgeber beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis jederzeit mit sofortiger Wirkung beenden zu können.

Rechtsanwalt Günther Dingeldein

Mittwoch, 9. Dezember 2009 - 22:04 Uhr
Mobbing: Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Mobbing

Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld von 30 000 Euro. Außerdem muss er der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, und sonstigen Schäden ersetzen. Der Arbeitgeber hat durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt..

Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus (Az.: 7 Ca 1960/08).



Mittwoch, 18. November 2009 - 18:24 Uhr
Cyber-Mobbing

Rezension der Magisterarbeit Cyber-Mobbing von Nayla Fawzi, Internet Research, Band 37 2009, Nomos Verlagsgesellschaft / Edition Reinhard Fischer, ISBN: 978-3-8329-4888-7

von Dr. jur. Frank Sievert

Das vorliegende Werk ist die Magisterarbeit von Frau Nayla Fawzi am Institut für Publizistik der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz. Die Magisterarbeit ist die Untersuchung des Themenkomplexes ‘Cyber-Mobbing’, um auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und eigener Untersuchungen die Ursachen und Auswirkungen des ‘Cyber-Mobbings’ festzustellen. Zur Veranschaulichung seien zwei Beispiele vorangestellt:

So ist im wohl bekanntesten Fall der im Internet diffamierten Lehrerin, welcher nur Teile der Schmähungen vor deren Löschung zugetragen wurden, nicht zu erwarten, dass die fraglichen Internetpostings eine hohe Dauerhaftigkeit aufweisen. Ebenso ist hier die Schmähung nicht in Gänze bekannt, wodurch die Belastung für das Opfer durch ein geringeres Maß an gefühlter Betroffenheit geprägt ist.

Ganz gegensätzlich verlief der Fall des gemobbten Forenbetreibers, der die unfreundlichen Nachrichten in seinem Forum zwar zu ignorieren versuchte und diese nicht löschte: Das Mobbingopfer war hier in einem suchtartigen Verhalten gefangen, welches den Forenbetreiber mit einer unnatürlichen Häufigkeit in das Internet trieb, um dort nach neuen Angriffen auf seine Person zu suchen. Hier ist aufgrund der nicht erfolgten Löschung der Schmähungen und deren ständiger Zugänglichkeit die Belastung im Bereich ‘Dauerhaftigkeit’ und ‘Aufmerksamkeit’ überproportional hoch.

Frau Fawzi, mittlerweile Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung der Ludwig-Maximilians-Universität München, strukturiert ihre Arbeit klar und sinnvoll und verliert niemals den ‘Roten Faden’ in ihrem Werk, was den Leser bei Laune hält und es ermöglicht, die Arbeit in kleinen Einheiten zu lesen, die alle ein in sich abgeschlossenes Informationspaket darstellen.

Um sich der aktuellen Erscheinung des Cyber-Mobbings zu nähern, legt die Autorin bei der Leserschaft erst einmal das nötige Wissensfundament in Form von umfangreichen und sorgfältig ausgearbeiteten Definitionen und Daten einer Vielzahl relevanter Studien. Nayla Fawzi findet die richtige Balance zwischen dem Anspruch zu informieren und zu unterhalten – der Leser sollte sich niemals einer nicht zu bewältigenden Datenflut ausgesetzt sehen.

Das Cyber-Mobbing als relativ neuartige Erscheinung in unserer Gesellschaft bedarf einer wesentlich umsichtigeren Erläuterung als das allgemeine Phänomen Mobbing. Hier nimmt Nayla Fawzi eine klare Abgrenzung des Cyber-Mobbings gegen andere mögliche Ausprägungen von Mobbingangriffen vor. Bei dieser Abgrenzung werden neben den spezifischen Charakteristika der einzelnen Mobbingformen ebenso die Gemeinsamkeiten sichtbar und von Nayla Fawzi aufgeführt.

Insgesamt holt Nayla Fawzi den Leser auf seinem Kenntnisstand ab und geleitet ihn geschickt durch die Arbeit, ohne dass dem Leser zuviel Hintergrundwissen abverlangt wird.

Inhaltlich stellt die Autorin zuerst die drei Themen ‘Klatsch’, ‘Mobbing’ und ‘Cyberspace’ vor, indem sie jedem dieser Bereiche einen zusammenfassenden Textabschnitt widmet, in welchem Definition und relevante Eigenschaften und Relationen dargestellt werden. Aus diesen vorerst isoliert betrachteten Bausteinen entwickelt Nayla Fawzi sukzessiv diverse Einzelcharakteristika des aus den Bausteinen zusammengesetzten Phänomens des Cyber-Mobbings, welche sich zu einem mehr als brauchbaren Gesamtbild zusammensetzen lassen.

Insbesondere charakterisiert Nayla Fawzi das Cyber-Mobbing über die technischen Merkmale der Kommunikation und die sich daraus ergebenden Besonderheiten wie die Verbreitungskanäle, Mobbingmethoden, Eigenheiten des Täterkreises und des Opferkreises, die Rolle der Zuschauer und die Ursachen des Mobbings. Den Untersuchungsschwerpunkt legt Frau Fawzi auf den menschlichen Faktor, den Täterkreis und Opferkreis sowie die Zuschauer. Diese Teilbereiche werden von Nayla Fawzi nicht nur theoretisch beleuchtet, die Autorin bietet zusätzlich noch einen detaillierten Überblick über die tatsächliche Cyber-Mobbingsituation in Zahlen und Fakten, welche stets gründlich belegt sind.

Dem so erst einmal hinreichend informierten Leser wird im Anschluss an die Entwicklung der Definition des Cyber-Mobbings der Inhalt und die Methodik einer von Nayla Fawzi durchgeführten Befragung nahe gebracht: Da für die Magisterarbeit die Erforschung des Spektrums der möglichen Eigenschaften des Cyber-Mobbings interessanter erschien als eine rein quantitative Untersuchung, befragte die Autorin 16 Experten aus unterschiedlichsten Bereichen des Lebens, welche sich im Rahmen ihrer Arbeit mit Cyber-Mobbing auseinandersetzen müssen. Die Bevorzugung einer heterogenen Zusammensetzung der Expertengruppe aus unterschiedlichen Bereichen der Berufstätigkeit dient hierbei der Vervollständigung der möglichen Perspektiven auf das Phänomen Cyber-Mobbing. So wurden neben einem Kommunikationswissenschaftler unter anderem ebenfalls ein ehemaliger Lehrer, eine Sozialpsychologin und ein Kriminologe in die Befragung einbezogen, um die ansonsten eher fachlich stärker verbundenen Experten zu ergänzen.

Aus den Ergebnissen der Befragung entwickelt Nayla Fawzi eine Schnittmenge an Aussagen, welche eine der möglichen Antworten auf folgende Fragen darstellt:

• Durch welche Merkmale zeichnet sich das Cyber-Mobbing aus?
• Wie lässt sich das Verhalten der Täter beschreiben?
• Was sind die Ursachen für Cyber-Mobbing ?
• Welche Auswirkungen hat Cyber-Mobbing auf die Opfer?

Nachfolgend untersucht Nayla Fawzi mehrere konkrete Fallbeispiele hinsichtlich des genauen Ablaufes, der Motivation der Täter und Zuschauer und der spezifischen Wahrnehmung und Bewertung der Mobbinghandlungen durch die Mobbingopfer. Dabei werden die zuvor durch die Expertenbefragung gewonnenen Charakteristika anschaulich dargestellt, so dass ein genaues Bild der Besonderheit eines jeden konkreten Falles entsteht. Hierbei wird deutlich, dass jeder einzelne Fall einen individuellen Belastungsschwerpunkt für das Opfer aufweist und die Methoden und Motivation der Täter keinesfalls immer einfacher Natur sein müssen.

Die Unterschiede zum klassischen Mobbing sieht Frau Fawzi in der Belastungsqualität, welche es für die befragten Experten rechtfertigte, schon nach drei oder vier Mobbingübergriffen einen Fall von Cyber-Mobbing anzunehmen. Ursächlich sei das Cyber-Mobbing auch auf die Macht des Mediums ‘Cyberspace’ in Verbindung mit einer tendenziellen, altersbedingt immer niedrigeren sozialen Kompetenz der Täter, welche hauptsächlich unter den Jugendlichen zu suchen seien.

Sobald diese Aspekte gepaart mit einer nachteiligen Gruppendynamik in Erscheinung treten, ist es für die Opfer nahezu unmöglich, ohne fremde Hilfe eine akzeptable Lösung der Konfliktsituation herbeizuführen, so dass insbesondere in Fällen von Cyber-Mobbing ein rasches und fachlich gestütztes Handeln notwendig ist – letztendlich bleiben zumeist nur durch einen Anwalt eingeleitete rechtliche Schritte als Handlungsoption, viel zu schnell kann Cyber-Mobbing eskalieren.

Hamburg, November 2009,
Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert

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