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Die für denArbeitsschutz zuständige Behörde muss in aller Regel dem Antrag auf Zulassung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers stattgeben, wenn der Betrieb stillgelegt worden ist. Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein besonderer Fall im Sinne des Gesetzes vor, der die Arbeitsschutzbehörden ermächtigt, der Kündigung von Arbeitnehmern in Elternzeit zuzustimmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2009 - 5 C 32.08
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