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Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (Az. 10 Sa 475/03) mit aktuellem Urteil vom 31.01.2008 bestätigt (Az. 9 Sa 416/07). Eine Kündigung kann nur schriflich mit eigenhändiger Originalunterschrift erfolgen. Die Kündigung per Telefax ist nur eine Kopie und erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
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