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Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einem Schmerzensgeld von 30 000 Euro. Außerdem muss er der Klägerin alle weiteren Gesundheits-, und sonstigen Schäden ersetzen. Der Arbeitgeber hat durch das Verhalten seines Geschäftsführers seine Fürsorgepflicht und das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin verletzt..
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus (Az.: 7 Ca 1960/08).