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Definition - Abmahnungen

Von Dr. jur. Frank Sievert




Definition - Abmahnungen


Die Abmahnung ist die Vorstufe zur Kündigung. Sie wird arbeitsrechtlich auch als gelbe Karte bezeichnet im Gegensatz zur roten Karte, der Kündigung. Sie stellt den Ausdruck der Missbilligung wegen der Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer dar. Sie verfolgt drei Ziele:

Abbildung: Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert -

Dem Arbeitnehmer soll dadurch die Möglichkeit zur Korrektur seines mit der Abmahnung gerügten Fehlverhaltens gegeben werden. Daher reicht es nicht aus, Fehlverhalten pauschal anzusprechen.

Unter Benennung von Datum, Uhrzeit, Beteiligte etc. müssen konkret die vertraglichen Verpflichtungen und der Verstoß des Arbeitnehmers genannt sein. Schriftform ist für die Abmahnung nicht vorgesehen. Eine mündliche Abmahnung reicht aus. Dennoch ist aus Beweisgründen eine schriftliche Abfassung der Abmahnung empfehlenswert. Der Arbeitgeber trägt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die in der Abmahnung ausgesprochenen Vorgänge. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer jedoch die Möglichkeit bei unberechtigten Abmahnungen, auf Rücknahme und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu klagen, wenn diese nach Form und Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

Dr. jur. Frank Sievert

Dr. jur. Frank Sievert ist Lehrbeauftragter der Hochschule für Angewandte Wissenschaften, HAW-Hamburg, seine Tätigkeitsschwerpunkte umfassen den Mobbingrechtsschutz, sowie das Kündigungsschutzrecht.

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