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In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist, nach deren Ablauf keine Klage mehr möglich ist, erst mit der letzten Mobbing-Handlung. Denn als Mobbing wird eine aus mehreren einzelnen Handlungen sich zusammensetzende Verletzungshandlung verstanden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06
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