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Die Übernahme einer Arztpraxis im arbeitsrechtlich Sinne

Der Erwerb einer Arztpraxis bzw. eine Nachbesetzung, stellt nicht zwingend einen Betriebsübergang mit der Rechtsfolge des §613a Abs. 1 BGB dar, d.h. dass die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den übernehmenden Arzt übergehen.

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff „wirtschaftliche Einheit“ bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen. Zu diesen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang materieller Betriebsmittel, sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Eine Arztpraxis bedarf einer Organisation, welche dem Betriebszweck dient, medizinische Dienstleistungen zu erbringen. Erforderlich sind dafür Ärzte, medizinisches Personal, sowie Betriebsmittel, Praxis, Patientenkartei und medizinische Geräte. Im Vordergrund steht hierbei der Arzt/Ärztin, sowie die nichtärztlichen Mitarbeiter/innen. Zu gewichten ist das besondere Vertrauen, das die Patienten dem ärztlichen Personal aufgrund dessen Sachkunde und Fähigkeiten entgegenbringen und sich von ihm und seinen Mitarbeiter/innen gut betreut fühlen.

Demzufolge wird die Arbeit einer Arztpraxis in der Regel durch die dort tätigen Personen und nicht die vorhandenen Betriebsmittel geprägt. Anders gewertet kann es unter Umständen, sofern eine Arztpraxis vor allem wegen der medizinischen Untersuchungs- bzw. Behandlungsgerätschaften aufgesucht wird (z.B. radiologische oder nuklearmedizinische Praxen). In der Regel kommt es jedoch im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Eine Betriebsfortführung im Sinne des §613a BGB ist daher in den Fällen anzunehmen, wenn das Mitarbeiterteam von dem übernehmenden Arzt im Wesentlichen übernommen wird, da dieses für eine Arztpraxis identitätsbindend ist. Wird eine Arztpraxis von einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) übernommen, spricht auch die geänderte Organisationsform gegen einen Betriebsübergang im Sinne des §613a BGB.

Friedemann Koch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

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