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Kein Schutz bei Arbeitsunterbrechung

Nur Wege, die durch die Arbeit bedingt sind, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Fall: Die alleinerziehende Frau hat einen schulfpflichtigen Sohn, der morgens mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule fährt. Wegen ungünstiger Busverbindungen am Nachmittag hatte die Mutter mit einem Ehepaar, dessen Tochter dieselbe Schule besuchte, verabredet, dass man die Kinder wechselseitig von dort abholte. An einem Tag, als die Frau diese Aufgabe wahrnahm, unterbrach sie dazu in Absprache mit ihrem Vorgesetzten ihre Arbeit. Nachdem sie die Kinder abgeholt und nach Hause gebracht hatte, begab sie sich erneut auf den Weg zu ihrer Arbeitsstätte. Auf der Fahrt dorthin erlitt sie einen Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen. Ihre Klage, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Die Frau hat den zum Unfall führenden Weg aus Gründen zurückgelegt, die ihrem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind. Die Notwendigkeit, die Kinder von der Schule abzuholen und nach Hause zu bringen, hat keinerlei Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit und ist deshalb als ausschließlich eigenwirtschaftlich zu qualifizieren. Die Frau hatte ihre Arbeitsschicht nicht beendet, sondern für den Transport der Kinder lediglich unterbrochen. Die Rückfahrt zur Arbeitsstelle, auf der sich der Unfall ereignet hat, war deshalb nicht durch den Arbeitgeber oder betriebliche Notwendigkeiten veranlasst, sondern hatte private Gründe.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20. März 2007 – B 2 U 19/06 R

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