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Freizeitersatz und Lohn an gesetzlichen Feiertage

Fällt Arbeitszeit infolge eines gesetzlichen Feiertages aus, an dem der Arbeitnehmer ansonsten gearbeitet hätte, so hat er Anspruch auf Feiertagslohn, d. h. es ist das Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Ausfall gemäß § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhalten hätte.

In manchen Branchen, so Rettungsdiensten, Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, in der Gastronomie, in Kultureinrichtungen, Sport- und Erholungsstätten etc. trifft den Arbeitnehmer eine Beschäftigungspflicht auch an Feiertagen. Zunächst ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Ohne vertragliche oder tarifvertragliche Grundlage trifft den Arbeitnehmer auch in diesen Branchen keine Arbeitsverpflichtung an Feiertagen.


Werden demzufolge Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, muss ihnen gemäß § 11 Abs. 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden. Nach dem Wortlaut der Norm kommt als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier sonstiger Werktag in Betracht.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Berlin darf ein solcher Ersatzruhetag nicht auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag fallen.

Ansonsten wären die Arbeitnehmer/-innen, die im Vergleich zu Arbeitskollegen/-innen nicht zu einer Feiertagsarbeit verpflichtet sind, nach der derzeitigen Gesetzeslage im Umfang von bis zu 10 Feiertagen im Land Berlin benachteiligt. Freizeitausgleich bedeutet, anstatt Arbeitszeit abzuleisten, bezahlte Freistellung zu erhalten. Der Freizeitausgleich hat durch Reduzierung der Sollarbeitszeit zu erfolgen.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im rollierenden System an vier Wochentagen zu erbringen und hat anschließend zwei Wochentage frei. Der Ersatzruhetag muss eine weitere Unterbrechung der Arbeitszeit von einem weiteren freien Tag beinhalten, d. h. der/die Arbeitnehmer/in muss an einem zusätzlichen Werktag bezahlt freigestellt werden, da dieses System auch nicht durch eine Freistellung an einem Sonntag unterbrochen wird.

§ 11 Abs. 3 S. 2 des Arbeitszeitgesetzes beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, sondern beinhaltet ausschließlich den Anspruch auf Freizeitausgleich.

Friedemann Koch
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin

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