Textversion

Suchen nach:

Allgemein:

Home

Tipps für den 1. Besuch beim Anwalt

Kontakt

Inhalt/Index

Mobbing: Keine faulen Ausschlüsse mehr möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem für einige Mobbing-Betroffene sicher sehr wesentlichen Urteil Ausschluss-Klauseln für unwirksam erklärt.In dem zur Entscheidung anstehenden Fall war eine Frau an ihrem Arbeitsplatz, einer Tankstelle, vom neuen Eigentümer gemobbt worden. Hinzu kamen sexuelle Belästigungen.Ein halbes Jahr, nachdem das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden war, entschied sich die Frau, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbings zu klagen. Das damit befasste Gericht sowie die zweite Instanz lehnten die Klage ab, da im Vertrag der Frau eine Klausel stand, nach der alle Ansprüche an den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.Das BAG hob diese vorinstanzlichen Entscheidungen auf. Die Begründung: Mobbing sei immer vorsätzlich und eine Einschränkung der Haftung wegen Vorsatz sei gesetzlich ausgeschlossen.Im Klartext: Mobbing kann man nicht durch vertragliche Klauseln zur Verjährung bringen.Jetzt muss in diesem Fall vom Landesarbeitsgericht geprüft werden, ob der Frau eine Entschädigung wegen Mobbings zusteht.Bemerkenswert sind aus meiner Sicht zwei Dinge: Einmal die Klarheit, mit der das BAG die Vorsätzlichkeit von Mobbing deutlich gemacht hat und zum anderen die Tatsache, dass hier das nicht mehr zeitgemäße Kriterium der Dauer der Mobbing-Handlungen endlich einmal unberücksichtigt blieb.Nach der alten Mobbing-Definition von Leyman müssen die Schikanen mindestens ein halbes Jahr lang laufen, damit von Mobbing gesprochen werden kann. Dieser Teil der Definition wurde inzwischen von der Praxis überholt und sollte meiner Meinung nach nicht mehr ins Gewicht fallen.Im vorliegenden Fall war das Opfer bereits nach zweieinhalb Monaten arbeitsunfähig.
Quelle: Peter Teuschel

(C) Klaus-Dieter May - alle Rechte vorbehalten - powered by medizinrechtberlin.de